AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PA-Line Mediatechnik GmbH

§1 Geltungsbereich

I. Vertragsgrundlagen

Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

  • das Angebot
  • Auftragsbestätigung
  • unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

II. Vertragsinhalt

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Privatpersonen iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der PA-Line Mediatechnik GmbH (nachfolgend jeweils PA-Line genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von PA-Line zum Gegenstand haben.
  2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn PA-Line diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

  1. Die Angebote von PA-Line sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. PA-Line ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
  2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §§ 145 oder 150 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, so kann PA-Line innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  3. Die Angebote werden nach den Angaben des Kunden und den von ihm und der jeweiligen Produktionsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Produktions- oder Ausstellungsleitung, haftet PA-Line nicht.
  4. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum von PA-Line. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von PA-Line vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von PA-Line weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an PA-Line zurückzugeben bzw. sicher zu löschen.

§ 3 Vergütung

  1. Angebotspreise haben nur bei schriftlicher Bestellung und Auftragsbestätigung durch PA-Line, des angebotenen Objektes im angebotenen Umfang Gültigkeit.
  2. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höhe.
  3. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss aus Gründen, die nicht vom PA-Line zu vertreten sind, so ist PA-Line berechtigt, den hierdurch aufgetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise von PA-Line.
  4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Kunden, der Veranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von PA-Line sind, bedingt sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Kunden auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Veranstaltungsbeteiligung ausgeführt werden und über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (Full Service), werden gesondert berechnet. PA-Line ist berechtigt, im Namen und mit Vollmacht des Kunden derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

§ 4 Zahlung

  1. Nach Erhalt der Rechnung ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti fällig. Bei Mietgegenständen ist die Zahlung (wenn nicht anders schriftlich vereinbart) spätestens vor Abholung der Ware zu leisten. PA-Line ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang der Zahlung bei PA-Line maßgeblich.
  2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist PA-Line berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. PA-Line ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und gerichtliche Verfahren einzuleiten.
  3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. PA-Line ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu protestieren.

§ 5 Stornierung

  1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Im Falle der Stornierung reduziert sich die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel:
    1. Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 50% der vereinbarten Vergütung. Bei Stornierung bis 15 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 30% der vereinbarten Vergütung. Bei Stornierung bis 5 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 10% der vereinbarten Vergütung.
    2. Bei späterer Stornierung hat der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PA-Line maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass PA-Line kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Mietzeit

Die Mietzeit schließt, sofern nicht anders vereinbart, den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von PA-Line (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PA-Line (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, PA-Line oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 7 Transport, Fracht, Sach- und Dienstleistungen, Risiken, Haftung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet PA-Line nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt PA-Line den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen PA-Line und dem Kunden, kann PA-Line den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde dafür sicherzustellen hat, dass die Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 10 Abs. 1 und 2.
  2. Lässt PA-Line den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der PA-Line gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem PA-Line dem Kunden gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet PA-Line keine mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt PA-Line mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen PA-Line und dem Kunden, kann PA-Line die mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 10 Abs. 1 und 2.
  4. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von Entscheidungen Dritter
    • –  die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei PA-Line abgeholt und/oder zurückgegeben werden können,
    • –  die Mietgegenstände bei von PA-Line übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können, und
    • –  von PA-Line übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können,

trägt der Kunde, es sein denn, dass PA-Line oder von PA-Line eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich sind.

  1. Die Erzeugnisse von PA-Line reisen stets auf Gefahr des Kunden, wenn nicht anders vereinbart ist. PA-Line steht es frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten.
  2. Teile des Kunden, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
  3. Bei, von PA-Line veranlassten oder durchgeführten Transporte werden Güter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, nur insofern dies so vereinbart und angeboten wurde, versichert. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  4. Transportschäden sind PA-Line sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an PA-Line eingesandt werden.
  5. Es ist Sache des Kunden, sofern nicht anders vereinbart ist, bei uns angemietetes Material zur Durchführung von Veranstaltungen sowie zum Aufbau von Messe- und Ausstellungsständen bzw. den Aufbau am Produktionsort während der Auf- und Abbauzeit  und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Full-Service Beauftragung mit Anwesenheit unseres Personals oder eine reine Materialanmietung handelt.
  6. Von PA-Line aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Kunden wird von PA-Line für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Zeitwertes nur gegen gesondertes Angebot gegen Einbruchdiebstahl versichert.
  7. Sollen PA-Line übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Kunde diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet PA-Line nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  8. Für unwetterbedingte Schäden sowie für Schäden aufgrund Brand, Katastrophen, Ausschreitungen sowie Vandalismus haftet der Kunde.
  9. Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der mietweise überlassenen Sachen mittelbar oder unmittelbar entstehen haftet der Auftraggeber / Kunde insofern diese Schäden nicht auf Fehlbedienung seitens PA-Line oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  10. Für Verlust, Diebstahl und Unterschlagung überlassener Güter haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines baugleichen oder gleichwertigen Artikels.

§ 8 Lieferzeit und Aufbau

  1. Mit vom Kunden nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
  2. Wird PA-Line an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf oder durch sonstige Ereignisse höherer Gewalt (Unwetter, Stau, Sperrungen) bei ihm oder seinem Unterlieferanten, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die pünktliche Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht.

§ 9 Abnahme / Übergabe unserer Leistung

  1. Unsere Leistungen gelten mit Ingebrauchnahme als abgenommen, sofern nicht rechtzeitig wesentliche Mängelgerügt wurden. Eine Abnahme erfolgt nur dann förmlich, wenn dies ausdrücklich vorab vereinbart wurde. Eine Abnahme hat auf Verlangen von PA-Line unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
  2. Ist der Ort der Produktion zum vereinbarten Zeitpunkt seitens des Kunden nicht besetzt, so gilt mit der Fertigstellung des Aufbaus oder der Lieferung die Lieferung/Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
  3. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  4. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben.
  5. Sind die Leistungen von PA-Line dem Kunden mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch von PA-Line unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Produktion eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Kunde ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

§ 10 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch PA-Line, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet PA-Line darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch PA-Line, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von PA-Line.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 11 Verpflichtung zum Haftungssausschluss zugunsten von PA-Line

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 10 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von PA-Line zu vereinbaren. Soweit PA-Line infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde PA-Line von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 12 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. Bei den von PA-Line vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
  2. Erwirbt der Kunde den Vertragsgegenstand als Handelsgeschäft i.S.d. § 377 HGB, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung PA-Line schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit PA-Line unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 17.
  3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. PA-Line kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. PA-Line kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
  4. Erfolgt die Mängelrüge oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Mängelansprüche gem. §§ 634 Nr. 1-3, 641 Abs. 3 BGB in Bezug auf den nicht oder verspätet gerügten Mangel. Das gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder PA-Line die Feststellung der Mängel erschwert. Die Möglichkeit zur Verwirkung der Rechte bleibt unberührt.
  5. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 6 Monaten bei Werksleistungen nach Abnahme bei Kauf nach Lieferung.
  6. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  7. Soweit ein von PA-Line zu vertretender Mangel bei einem Ausstellungsstand oder Produktionsaufbau vorliegt, den der Kunde erwirbt, ist PA-Line nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt. PA-Line kann die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering fügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  9. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  10. Tritt PA-Line aus billigen Gründen vom Auftrag zurück steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu.
  11. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von PA-Line auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  12. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
  13. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens, die PA-Line zu vertreten hat.
  14. Für die Ausführung der Dienstleistungen und Besorgungen, die von PA-Line für den Kunden auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Produktionsbeteiligung über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus erbracht und von PA-Line gemäß Ziffer V.5. dieser Bedingungen im Namen des Kunden an Drittunternehmen vergeben werden, haftet PA-Line nicht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kunden PA-Line eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der jeweiligen Drittfirma nachweist.
  15. Soweit die Haftung von PA-Line ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PA-Line.
  16. Bei speziellem Rat und/oder Auskunftserteilungsverträgen haftet PA-Line nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.
  17. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.
  18. Für Produktionsausfälle oder Verzögerungen die aufgrund höherer Gewalt (Streik, Unruhen, Sperrungen oder Verspätungen von Zulieferungen / Speditionen / Staus entstehen haftet PA-Line nicht, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Verzögerung oder dem Ausfall geführt hat.
  19. PA-Line haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden übergebenen Unterlagen oder der von der jeweiligen Ausstellungs- oder Produktionsleitung bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungs- oder Produktionsleitung gemachten Vorbehalte werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen.
  20. PA-Line haftet nicht für Vermögens- und Mangelfolgeschäden.
  21. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von PA-Line erfolglos geblieben ist oder PA-Line die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel PA-Line zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde PA-Line zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
  22. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
  23. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von PA-Line empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
  24. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch PA-Line erfolgt, hat der Mieter PA-Line zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. PA-Line haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
  25. Der Kunde darf den vereinbarten Einsatzort der Geräte nicht ohne schriftliche Zustimmung von PA-Line verändern.
  26. Das gleiche gilt für die Aufbewahrung in nicht ausreichend gesicherten Gebäuden.
  27. PA-Line haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 13 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von PA-Line angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 14 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  2. Vereinbaren PA-Line und der Kunde, dass PA-Line die Versicherung übernimmt, hat der Kunde PA-Line die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt PA-Line die Versicherung nicht, hat der Kunde PA-Line den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 15 Gefahrenübergang

  1. Jede Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart ist, auf den Kunden über, wenn die Ware den Betrieb von PA-Line verlässt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
  2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Leistungen von PA-Line gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Kunden als erfüllt.
  3. Der von PA-Line unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Kunden.
  4. Stehen PA-Line wegen des Schadens des Kunden gegen einen Dritten Ansprüche zu, werden diese im Rahmen der Drittschadensliquidation abgetreten.

§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von PA-Line während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von PA-Line abgeschlossen. PA-Line behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde PA-Line hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde PA-Line die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
  5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde PA-Line den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass PA-Line kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, PA-Line unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre PA-Lines zuzuordnen sind.

§ 18 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  2. Zugunsten von PA-Line liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
    1. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
    2. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
    3. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 19 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. PA-Line erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist PA-Line ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 20 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PA-Line anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von PA-Line übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes oder einer Produktion durch PA-Line das Vertragsverhältnis endet.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

  1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen von PA-Line vereinbart, so bleiben sämtliche Lieferungsgegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von PA-Line. Es gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an PA-Line ab. PA-Line nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Kunde PA-Line die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für PA-Line vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht PA-Line gehörenden Waren und Gegenständen, steht PA-Line der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde PA-Line im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für PA-Line verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde PA-Line unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Kunde ist auf Verlangen von PA-Line verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.
  5. PA-Line verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PA-Line.

§ 22 Kreditgrundlage

  1. Voraussetzung der Leistungspflicht von PA-Line ist die Kreditwürdigkeit des Kunden.
  2. Hat der Kunde über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen auf Anfrage unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Zahlungen – auch zu vorangegangenen Projekten –nicht entsprechend Zahlungsplan geleistet oder seine Zahlungen ganz eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist PA-Line zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
  3. PA-Line ist in diesen Fällen vor Auslieferung bzw. Fertigstellung des Messe- und Ausstellungsstandes oder der Bereitstellung medientechnischer Dienstleistungen oder Waren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt PA-Line vorbehalten.

§ 23 Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen usw.

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum von PA-Line, und zwar auch dann, wenn sie dem Kunden übergeben worden sind, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung von PA-Line umfasst lediglich die Entwurfsplanung. In jedem Fall bedarf die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten der Schriftform.
  2. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Kunden gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. PA-Line ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
  3. Für den Fall, dass der Kunde die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung von PA-Line vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist PA-Line berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.
  4. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Kunden gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. PA-Line ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Herstellung und Lieferung gemachten Angaben oder ausgehändigten Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, PA-Line von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

§ 24 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 25 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, gleich ob sie von PA-Line selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 26 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
  3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PA-Line und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  4. Vermietung: Erfüllungsort ist der Sitz von PA-Line. Diensteistung und Vermietung mit Montage: Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von PA-Line, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist.
  5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von PA-Line. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.